AGB

 

    ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDIGUNGEN

    Von Boeltzig  GmbH,   Stand 4/03

    § 1   Allgemeiner - Geltungsbereich

    (1) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende    Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei     denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung     zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann,     wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren    Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
     (2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
    (3) Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern. Zusätzlich, falls laufende Geschäftsbeziehungen mit dem betreffenden Kunden sicher sind.
    (4) Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.
    (5) Wir verkaufen unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes. Verträge unterstehen dem deutschen BGB/HGB u. sonst. deutschem Recht.

    § 2  Angebot - Angebotsunterlagen
    (1) Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 4 Wochen annehmen.
    (2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor;   sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als  "vertraulich" bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte  bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

    § 3   Preise - Zahlungsbedingungen
    (1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise "ab Werk", ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
    (2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
    (3) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
    (4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum fällig.
    Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind  wir berechtigt, diesen geltend zu machen.
    (5) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder  von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Wird eine Forderung gestundet oder Ziel gewährt, so tritt die sofortige Fälligkeit aller Forderungen ein, wenn der Schuldner bei zugestandener Teilzahlung mit zwei aufeinanderfolgenden  Raten in Verzug ist oder bei ihm Wechsel- oder Scheckproteste erhoben, Zwangsvollstreckungen in das Vermögen betrieben oder  das Konkurs- oder Vergleichsverfahren über sein Vermögen beantragt werden.

    § 4   Lieferzeit/Haftungsbegrenzung
     (1) Lieferfristen gelten nur dann als verbindlich, wenn dies ausdrücklich vermerkt ist. Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Dies gilt jedoch nur, wenn zu diesem Zeitpunkt alle technischen und kommerziellen Details geklärt sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Besteller mitgeteilt wurde.
    (2) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt von  Hindernissen, die auf höhere Gewalt zurückzuführen sind. Hierzu gehören auch Streiks und Aussperrungen. Dies gilt auch, wenn unvorhergesehene Hindernisse und Umstände bei Unterlieferanten eingetreten sind.
    (3) Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
    (4) Verzögert sich der Versand auf Wunsch des Bestellers, sind wir berechtigt, nach einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen, den Besteller mit entsprechend verlängerter Frist zu beliefern und entstandene  Lagerkosten zu berechnen.
     (5) Setzt uns der Besteller, nachdem wir bereits in Verzug geraten  sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem  Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober  Fahrlässigkeit beruhte; im übrigen ist die Schadensersatzhaftung auf 50% des eingetretenen Schadens begrenzt.
    (6) Die Haftungsbegrenzungen gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde; gleiches gilt dann, wenn der Besteller wegen des von uns zu vertretenden Verzugs  geltend machen kann, daß sein Interesse an der Vertragserfüllung in Fortfalle geraten ist.
    (7) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über,  in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
                        
                                  § 5  Gefahrenübergang - Entgegennahme
    Die Gefahr geht, auch bei Teillieferungen, mit dem Versand auf den Besteller über. Dies gilt auch, wenn wir Anfuhr und  Aufstellung übernommen haben.
    (2) Verzögert sich der Versand durch Umstände, die vom Besteller zu vertreten sind, so geht die Gefahr, vom Tage der Versandbereitschaft an, auf den Besteller über.
    (3) Teillieferungen sind zulässig


    § 6   Mängelgewährleistung/Haftungsbeschränkung
    (1) Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, daß dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
    (2) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zunächst zur Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Fall der Nachbesserung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-,  Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, daß die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
    Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt, steht ihm daneben keine Schadensersatz wegen des Mangels zu.
    (3)  Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Ablieferung.
    Für Schäden, die auf normalen Verschleiß, ungeeignete und unsachgemäße Behandlung, Bedienungsfehler, nachlässige  oder unzureichende Wartung, Austauschwerkstoffe, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, mangelhafte Bauarbeiten, schlechten Baugrund,  nicht zugelassene Hilfs- und Betriebsstoffe , chemische, elektrochemische und elektrische Einflüsse zurückzuführen  sind, leisten wir keinen Ersatz. Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet.
    Für Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind, haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
    Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei uns zurechenbaren Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

    § 7   Eigentumsvorbehaltssicherung
    (1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug,  sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich  erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets  ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf  die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener  Verwertungskosten - anzurechnen.
    (2) Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese eigene   Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muß der Besteller diese auf eigene  Kosten rechtzeitig durchführen.
    (3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte  nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
    (4) Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt  hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung     nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall,     können wir verlangen, daß der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldner (Dritten) die Abtretung  mitteilt.
    (5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit  anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis  des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die  unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
    (6) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt  der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, daß  die Sache des Bestellers als Hautsache anzusehen ist, so gilt     als vereinbart, daß der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene  Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
    (7) Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
    (8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf  Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheit die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten  obliegt uns.

    § 8    Gerichtstand - Erfüllungsort
    (1) Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allg. Gerichtsstand in Deutschland hat. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
    (2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt,   ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.  Sitz:  D-67480 Edenkoben, (Deutschland) Registergericht HRB 2082 Landau ,  Geschäftsführer:  Bernhard von Boeltzig                                                                                                                     
                       Verwaltung\AGB-4-03.doc

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